1. Der VBE begrüßt grundsätzlich die prinzipielle Ermöglichung des jahrgangsübergreifenden Unterrichts für alle Schulformen.
2. Bereits in der Stellungnahme zum 12. SchRÄG hat der VBE NRW grundsätzlich begrüßt, dass die regional auftretende Problematik der Sicherung der Schullaufbahnen im gegliederten System erkannt worden ist.
Allerdings hat der VBE ebenso deutlich bemängelt, dass der vorgesehene Lösungsvorschlag (Realschule mit Hauptschulbildungsgang) nur halbherzig ist und zudem als Rückschritt anzusehen ist, denn durch die im Gesetz skizzierte Lösung kommt das Modell der „Verbundschule“ wieder in einem neuen Gewand daher. Der VBE erwartet daher nach wie vor, dass die Priorität der Kultur des Behaltens absoluten Vorrang vor allen anderen Maßnahmen hat.
Entsprechende Kritik und Alternativen hat der VBE in der erwähnten Stellungnahme dargelegt.
3. In dem vorgelegten Verordnungsentwurf der APO-SI wird durch einen Zusatz im §15 Absatz 3 verfügt: „Realschulen, an denen ein Bildungsgang gemäß §47 eingerichtet ist, bieten im Wahlpflichtunterricht das Schwerpunktfach Arbeitslehre an.“
Es reicht nicht, ein Fach über die APO-SI einzurichten. Bevor der Verordnungsentwurf in Kraft tritt, ist es dringend erforderlich, dass auch die notwendigen personellen und fachlichen Ressourcen für dieses Schulfach an der entsprechenden Schule vorhanden sind. Gerade der Bereich Arbeitslehre ist ein wesentlicher Bestandteil und Markenzeichen des Bildungsgangs Hauptschule in NRW, ein fahrlässiger Umgang mit ihm würde den Hauptschulabschluss verwässern.
4. Insgesamt ist festzuhalten, dass die APO SI mittlerweile die immer stärker werdende „Undurchlässigkeit nach oben“ der Schulformen zementiert, statt für eine sinnvolle Durchlässigkeit zu sorgen. Dies wird am Beispiel der „Hochzonung“ in §11 Absatz 3 der zweiten Fremdsprache besonders deutlich.
Udo Beckmann
Vorsitzender VBE NRW
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