Leider kommt es immer häufiger auch unter Kolleginnen und Kollegen zu Konflikten untereinander oder Konflikten mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
§ 1 Abs.1 ADO legt fest, dass innerschulische Konflikte zunächst mit dem Ziel der Verständigung unter den Beteiligten zu erörtern sind. Hiernach ist der Grundsatz der Kollegialität besonders wichtig. Dieser macht deutlich, dass die ADO nicht als „ repressives Instrument“ in der Hand „ autoritärer Schulleiter“ zu verstehen ist (Jülich im Kommentar zur ADO § 1 RN.: 8). In der Schule hat jede Lehrkraft und auch die Schulleitung Rechte und Pflichten, welche erfüllt werden müssen. Wenn nun hier Konflikte über die Rechte und Pflichten bestehen, sollte zunächst an den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gedacht werden. Um innerschulisch eine Lösung in solchen Fällen zu finden, kann der Lehrerrat in dienstlichen Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer die Schulleiterin oder den Schulleiter beraten und auf Wunsch in dienstlichen Angelegenheiten vermitteln § 69 SchulG.
Aber wann liegt ein Fehlverhalten vor?
Ein Fehlverhalten liegt immer dann vor, wenn eine Beamtin oder ein Beamter ihre/seine Pflichten nicht erfüllt. Dies ist in § 47 BeamtStG geregelt, welcher hierzu ausführt:
§ 47
Nichterfüllung von Pflichten
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr/sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Um also kein Fehlverhalten zu begehen, muss man als Beamtin und Beamter zunächst ihre/seine Rechte und Pflichten kennen. Diese sind in den schulgesetzlichen Vorschriften, dem Beamtenstatusgesetz, dem Beamtengesetz des Landes NRW und in § 3 ADO ausgeführt. Sie können in der Schule in der BASS und den Amtsblättern eingesehen werden.
Hiernach müssen Beamte z.B. ihr Amt unparteiisch und gerecht führen und sich für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einsetzen (§ 33 BeamtStG), sich amtsangemessen verhalten (§ 34 BeamtStG), Vorgesetzte beraten und unterstützen (§ 35 BeamtStG) sowie gegebenenfalls Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen auf dem Dienstweg geltend machen
(§ 36 BeamtStG).
Für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis gelten die allgemeinen Rechte und Pflichten entsprechend (§ 3 TV-L).
Für Rückfragen steht unseren Mitgliedern die Rechtsabteilung des VBE NRW unter der Telefonnummer 0231/ 42 57 57 - 0 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags von 14:00 – 17:00 Uhr und mittwochs von 14:00 – 19:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231/ 43 38 63 zu erreichen. Zusätzlich können Sie Ihre Fragen an das Lehrerforum des VBE richten: http://lehrerforum-nrw.de/
Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.
Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSW ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen im Jahr 2014. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen
entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden. Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung.
Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellung- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt. Weitere Informationen, Termine und Anmeldemöglichkeit hierzu finden Sie unter www.lehrerrat.de.
Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW
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